Mit 01.03.2011 wurde in der Steiermark die bedarfsorientierte Mindestsicherung eingeführt. Unter folgendem Link gelangen Sie zum Antragsformular.
Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben in Graz Personen, die
Keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben insbesondere
Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person monatlich zufließen (z.B. Lohn, Pension, Arbeitslosengeld, Wohnbeihilfe, Unterhalt etc.).
Nicht zum Einkommen zählen:
Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden Personen, der € 579,94 übersteigt.
Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten auch alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe von € 146,92.
Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes erbracht.
Mit den pauschalierten Geldleistungen (= Mindeststandards) sollen regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, aber auch persönliche Bedürfnisse abgedeckt werden.
Die Mindeststandards beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25%. Soweit der Wohnbedarf damit, sowie durch Leistungen der Wohnbeihilfe nicht gedeckt ist, sind zusätzliche Leistungen zu erbringen. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (inkl. Betriebskosten, Abgaben, Heizung und Strom) gemäß der Stmk. Wohnbedarfsverordnung nicht überschreiten. Der höchstzulässige Wohnungsaufwand gemäß der Wohnbedarfsverordnung beträgt in Graz zwischen € 398,78 (1 Personenhaushalt) und € 932,30 (ab 7 Personen).
MindestsicherungsbezieherInnen, die nicht krankenversichert sind, werden über den Sozialhilfeträger krankenversichert.
Mit diesem Rechner können Sie selbst feststellen, ob Sie möglicherweise einen Anspruch auf Mindestsicherung haben.
Achtung: Das Programm kann nicht erkennen, ob Ihre Angaben korrekt und vollständig sind. Ebenso kann es nicht feststellen, ob sie alle Voraussetzungen für den Bezug einer Mindestsicherung erfüllen. Ob und in welcher Höhe Sie anspruchsberechtigt sind, kann erst nach Antragstellung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens rechtsverbindlich festgestellt werden. Auf die nach diesem Programm errechneten Werte besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch!
Für weitere Informationen zur Mindestsicherung stehen die MitarbeiterInnen des Sozialamtes der Stadt Graz, Schmiedgasse 26, 8011 Graz, zur Verfügung. In der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr können persönlich oder telefonisch (Tel. Nr. 0316/872-6313, -6314, -6315, -6326, -6327, -6342) im Sozialamt, Infopoint Soziales, Parterre, Zi. 35-38, Auskünfte erteilt werden.
Unter folgendem Link gelangen Sie zum Antragsformular.